Satzung
Präambel:
Die Genossenschaft verfolgt das Ziel, regenerative und umweltschonende Energien
zum Schutz des Klimas und der Natur zu erzeugen und zu nutzen. Sie hat sich dabei der Förderung seiner Mitglieder in sozialen und kulturellen Belangen verschrieben.
Die Mitglieder bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
und zu einer pluralistischen Gesellschaft.
§ 1 Name, Sitz
1) Der Name der Genossenschaft lautet Dessauer BürgerEnergieGenossenschaft Mittelelbe eG, kurz DeBEG eG genannt.
2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Dessau-Roßlau.
§ 2 Zweck und Gegenstand
1) Die Genossenschaft bezweckt die Förderung der Wirtschaft der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes. Die Förderung erfolgt als Energiegenossenschaft durch Investitionen und Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung.
2) Gegenstand der Genossenschaft ist:
a) die Projektierung, Errichtung, Unterhaltung und Vermarktung sowie der Kauf und Verkauf von Anlagen oder Anlagenteilen zur Erzeugung regenerativer bzw. umweltfreundlicher Energien, insbesondere Solaranlagen,
b) der Absatz der gewonnenen Energie in Form von Strom und/oder Wärme,
c) die Projektierung und Durchführung von netzdienlichen Maßnahmen und Maßnahmen zur Sektorenkopplung und des Klimaschutzes sowie die Projektierung, Errichtung, Unterhaltung und Vermarktung sowie der Kauf und Verkauf von dafür erforderlichen Anlagen und Anlagenteilen,
d) die Unterstützung, Beratung und Information von Mitgliedern und Dritten in Fragen der regenerativen Energiegewinnung, sowie Öffentlichkeitsarbeit,
e) der gemeinsame Einkauf von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien für Mitglieder und Dritte.
3) Die Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
4) Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn dies der Förderung der Mitglieder dient.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglied werden kann, wer die Werte und Vorstellungen, wie sie in der Präambel formuliert sind, achtet und einhält. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen,
b) Personengesellschaften,
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
2) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
c) Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder
d) Ausschluss.
§ 4 Geschäftsanteil, Nachschusspflicht, Eintrittsgeld
1) Der Geschäftsanteil beträgt 500 €. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
2) Die Mitglieder können bis zu 100 Geschäftsanteile übernehmen.
3) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
4) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird. Die Höhe des Eintrittsgeldes darf den Betrag eines Geschäftsanteils insgesamt nicht übersteigen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt,
a) die Leistungen der Genossenschaft zu nutzen,
b) an der Generalversammlung teilzunehmen,
c) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf ihre Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts (soweit gesetzlich erforderlich) und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen,
d) Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Berichts über die Prüfung des Prüfungsverbands zu nehmen,
e) sich auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder auf Einberufung der Generalversammlung oder Ankündigung von Beschlussgegenständen zu beteiligen,
f) das Protokoll der Generalversammlung einzusehen.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die auf den Geschäftsanteil vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten,
b) den Zweck und die Interessen der Genossenschaft in jeder Weise zu fördern,
c) die Satzung der Genossenschaft einzuhalten und die von den Organen der Genossenschaft gefassten Beschlüsse zu erfüllen,
d) die Einrichtungen der Genossenschaft in angemessener Art und Weise zu nutzen,
e) der Genossenschaft jede Änderung ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform sowie der Inhaberverhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für Änderungen der Vertretungsbefugnis oder Mitgliedschaft, soweit Personen in ihrer Eigenschaft als Organmitglied der Genossenschaft betroffen sind und
f) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln, sofern diese als „intern“,„vertraulich“ oder „geheim“ gekennzeichnet sind.
§ 6 Kündigung
Jedes Mitglied hat das Recht seine Mitgliedschaft oder einzelne, freiwillige Geschäftsanteile zu kündigen. Die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft oder einzelner, freiwilliger Anteile beträgt zwei Jahre zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Darauf folgt eine Auseinandersetzung nach §10.
§ 7 Übertragung des Geschäftsguthabens
Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch schriftliche Vereinbarung einem anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern der Erwerber Mitglied der Genossenschaft wird oder bereits ist und das zu übertragende Geschäftsguthaben zusammen mit dem bisherigen Geschäftsguthaben den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen darf, nicht überschreitet.
§ 8 Tod / Auflösung einer juristischen Person
1) Mit dem Tod eines Mitglieds geht die Mitgliedschaft auf die oder den Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Anschließend können Erben nach dieser Satzung ordentliches Mitglied werden. Eine Erbengemeinschaft kann ihr Stimmrecht nur ausüben, wenn sie eine Person mit einer Vertretungsvollmacht ausstattet.
2) Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
§ 9 Ausschluss
1) Mitglieder können zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) sie die Genossenschaft schädigen bzw. sich ihr Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft und ihrer Präambel nicht vereinbaren lässt.
b) die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht bestanden haben oder nicht mehr bestehen,
c) sie die gegenüber der Genossenschaft bestehenden Pflichten trotz Mahnung unter Androhung des Ausschlusses nicht erfüllen,
d) sie unter der der Genossenschaft bekannt gegebenen Anschrift dauerhaft nicht erreichbar sind.
2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden, es sei denn, dass der Aufenthalt eines Mitgliedes nicht ermittelt werden kann. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.
3) Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstands kann binnen sechs Wochen nach Absendung schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden.
4) Über Ausschlüsse von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.
§ 10 Auseinandersetzung/Mindestkapital
1) Das Ausscheiden aus der Genossenschaft hat die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied bzw. dessen Erben und der Genossenschaft zur Folge. Die Auseinandersetzung unterbleibt im Falle der Übertragung von Geschäftsguthaben.
2) Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses. Das nach der Auseinandersetzung sich ergebende Guthaben ist dem Mitglied vorbehaltlich der Regelung des Abs. 4 binnen sechs Monaten nach seinem Ausscheiden auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.
3) Die Generalversammlung kann beschließen, dass beim Auseinandersetzungsguthaben Verlustvorträge anteilig abgezogen werden.
4) Bei der Auseinandersetzung gelten 20 % der in der Bilanz ausgewiesenen Sachanlagen der Genossenschaft als Mindestkapital der Genossenschaft, das durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthaben von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder die einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden darf. Würde das Mindestkapital durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens unterschritten, so ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens des das Mindestkapital unterschreitenden Betrages ausgesetzt; das Auseinandersetzungsguthaben aller ausscheidenden Mitglieder wird anteilig gekürzt. Wird das Mindestkapital wieder überschritten, werden die ausgesetzten Auseinandersetzungsguthaben zur Auszahlung fällig. Die Auszahlung erfolgt dann jahrgangsweise.
5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile.
§ 11 Generalversammlung
1) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft als Präsenzversammlung statt, sofern nicht der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates einen anderen Ort oder nach § 43b GenG eine andere Form (virtuell, hybrid oder im gestreckten Verfahren) festlegt.
2) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der Aufsichtsrat kann die Generalversammlung einberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.
3) Die Einladung zur Generalversammlung muss mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung in Textform erfolgen. Bei der Einberufung sind die Tagesordnung und die Form der Generalversammlung sowie ggf. Beschlussvorlagen, Zugangsdaten, Angaben zur Nutzung der schriftlichen oder elektronischen Kommunikation und bei Versammlungen im gestreckten Verfahren zusätzlich die Form der Erörterungsphase bekannt zu machen. Ergänzungen der Beschlussgegenstände und der Tagesordnung müssen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in Textform angekündigt werden. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie drei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
4) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind, bzw. sich durch anwesende Bevollmächtigte vertreten lassen.
5) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
6) Die Mitglieder können schriftlich Stimmrechtsvollmachten erteilen, die auf Verlangen vorgelegt werden müssen. Kein Bevollmächtigter darf mehr als zwei Vollmachten ausüben. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern oder Kinder des zu vertretenden Mitglieds oder Angestellte der zu vertretenden juristischen Personen oder Personengesellschaften sein.
7) Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit (mehr Ja- als Nein-Stimmen), soweit keine größere Mehrheit bestimmt ist; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
8) Bei einer Wahl hat jedes wahlberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Kumulieren von Stimmen ist nicht zulässig. Es sind diejenigen gewählt, die mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen (absolute Mehrheit). Erreichen weniger Kandidierende die absolute Mehrheit, als Mandate zu vergeben sind, erfolgt eine Stichwahl mit den bestplatzierten nicht gewählten Kandidierenden des ersten Wahlgangs. Die Anzahl der Kandidierenden in der Stichwahl soll der Anzahl der zu vergebenden Mandate plus eins betragen.
9) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass während einer Präsenzversammlung die Abstimmung auf elektronischem Wege stattfinden kann. Das Abstimmungssystem muss die Anforderungen an die Wahlen erfüllen (offene oder – soweit erforderlich – geheime Abstimmungen, Vertretungsvollmachten von Mitgliedern und Ausschluss von Interessenkonflikten). Die Einhaltung von Datenschutz und ein angemessenes Sicherheitsniveau (soweit möglich mittels Zertifizierung) sind sicherzustellen. Bei der Einberufung ist auf die elektronische Abstimmung sowie die Details, wie diese durchgeführt wird, hinzuweisen.
10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrats (Versammlungsleitung). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einer anderen Person übertragen werden. Die Versammlungsleitung soll eine Person zur Schriftführung und erforderlichenfalls einen Wahlvorstand aus mindestens zwei natürlichen Personen ernennen.
11) Die Generalversammlung ist neben den ausdrücklich durch Gesetz oder Satzung geregelten Fällen zuständig für:
a) die Zustimmung zu Beschlüssen, die die Existenz des genossenschaftlichen Unternehmens nachhaltig beeinflussen können oder in anderer Weise den Kernbereich der genossenschaftlichen Unternehmenstätigkeit berühren, sodass ihnen nahezu satzungsändernder Charakter zukommt und
b) die Entscheidung über das Stellen eines Antrags auf die Begründung oder über die Kündigung der Mitgliedschaft bei einem Prüfungsverband.
Für diese Beschlüsse bedarf es der ¾ Mehrheit (Mindestens 75% der abgegebenen Stimmen sind Ja-Stimmen).
12) Die Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
§ 12 Aufsichtsrat
1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Generalversammlung beschließt die Anzahl und wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Amtszeit dauert bis zur ordentlichen Generalversammlung drei Jahre nach der Wahl.
2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann ergänzend zu Abstimmungen bei Präsenztreffen auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht. Sitzungen können auch virtuell oder hybrid abgehalten werden; das Nähere kann die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats regeln.
3) Der Aufsichtsrat überwacht und berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung. Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat abgeschlossen.
4) Der Aufsichtsrat wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter.
§ 13 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Es ist anzustreben, dass der Vorstand aus drei Mitgliedern besteht. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
2) Der Vorstand kann vorzeitig nur von der Generalversammlung abberufen werden. Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben.
3) Die Genossenschaft wird durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
4) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für
a) die Errichtung und Schließung von Kraftwerken,
b) die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an anderen Unternehmen,
c) sämtliche Grundstücksgeschäfte,
d) Erteilung von Prokura und
e) die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für den Vorstand,
f) die Ernennung eines oder einer Vorstandsvorsitzenden.
5) Der Vorstand hat mit dem Aufsichtsrat den Wirtschafts- und Stellenplan zu beraten. Er hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich, über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft zu berichten. Dabei muss er auf Abweichungen vom Wirtschafts- und Stellenplan eingehen.
§ 14 Gemeinsame Vorschriften für die Organe
1) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob sie bzw. er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen sie bzw. ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
2) Wird im Konfliktfall über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Organmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder von ihr bzw. ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Mitglied an der Beratung nicht teilnehmen.
3) Das betroffene Mitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
4) Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle sind für Vorstand und Aufsichtsrat dauerhaft einsehbar abzulegen.
§ 15 Gewinnverteilung, Verlustdeckung, Rückvergütung und Rücklagen
1) Über den bei der Feststellung des Jahresabschlusses sich ergebenden Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres entscheidet die Generalversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
2) Die Generalversammlung kann einen Verlust aus Rücklagen decken, auf neue Rechnung vortragen oder auf die Mitglieder verteilen.
3) Bei einem Gewinn kann die Generalversammlung nach Zuführung des erforderlichen Anteils in die gesetzliche Rücklage den verbleibenden Gewinn in die freie Rücklage einstellen, auf neue Rechnung vortragen oder diesen an die Mitglieder verteilen.
4) Die Verteilung von Verlust und Gewinn auf die Mitglieder geschieht im Verhältnis des Standes der Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres.
5) Eine Auszahlung von Gewinnen erfolgt erst bei vollständig aufgefüllten Geschäftsanteilen.
6) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.
7) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossene Rückvergütung.
8) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
§ 16 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft im Internet unter www.genossenschaftsbekanntmachungen.de .
Irrtümer und Fehler vorbehalten. Es gilt das geschriebene Wort des ursprünglichen Dokuments. Die Satzung kann hier heruntergeladen und eingesehen werden.
Diese Satzung wurde durch die Syndikusanwältin unseres Gründungsverbandes bestätigt und im Rahmen des Gründungsprozesses am 8. Oktober 2024 durch Unterschrift von 21 Gründungsmitgliedern angenommen. Sie ist acht Seiten lang und enthält 16 Paragrafen.
Im Rahmen der Gründungsvorbereitungen enthielt unser Satzungsentwurf auch mal bis zu 49 Paragrafen auf über 24 Seiten. Die 6. Überarbeitung der 9. Version hat es schließlich zur vorliegenden Endfassung gebracht.